In Wohnungen und Häusern treten im Laufe der Mietzeit die unterschiedlichsten Mängel und Schäden auf. Immer wieder gibt es dadurch Streitigkeiten zwischen Mietern und Vermietern. Durch Verschleiß, aber auch durch Unachtsamkeit gehen schnell mal ein Fenster, ein Lichtschalter oder auch mal ein Wasserhahn kaputt. Doch wer muss eigentlich einen neuen Wasserhahn bezahlen?
Die Reparatur des Wasserhahns ist im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt
In erster Linie ist in jedem Fall zuerst ein Mal der Vermieter für die Instandhaltung der Mietsache zuständig. Dies ist sogar im Paragrafen §535 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) festgehalten. Dort steht zu lesen, dass „der Vermieter die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen hat. Während der Mietzeit ist der Vermieter verpflichtet, diesen Zustand zu erhalten“. Dadurch ist ganz klar geklärt, dass zuerst immer der Vermieter für einen Schaden oder Mangel wie einen defekten oder wackelnden Wasserhahn beseitigen muss. Wer dann aber allerdings im Endeffekt für die anfallenden Kosten aufkommen muss, hängt davon ab, wie der Schaden entstanden ist.
Ein kaputter Wasserhahn ist meist vom Vermieter zu bezahlen
Absichtlich herbeigeführte Mängel oder Schäden zahlt der Vermieter nicht
Der Schaden oder der Mangel an einem Wasserhahn kann auf verschiedene Weise entstehen. Ist der Wasserhahn alt, verkalkt und tropft oder ist lose, handelt es sich um einen Verschleiß. Ist dies der Fall, muss der Vermieter diesen Schaden oder Mangel beseitigen und auch bezahlen. Wurde der Schaden oder Mangel aber absichtlich vom Mieter selbst oder vielleicht auch von seinen Kindern verursacht, sieht die Sachlage schon wieder anders aus. Der Vermieter muss den Mangel oder Schaden am Wasserhahn beheben. Allerdings kann der Vermieter jetzt die Kosten in Rechnung stellen.
Die Kleinreparaturklausel ist ein Schlupfloch für Vermieter
Damit Vermieter nicht für jede Kleinigkeit an der Mietsache aufkommen müssen, enthalten heutzutage viele Mietverträge eine sogenannte Kleinreparaturklausel. Wird diese Klausel in einen Mietvertrag aufgenommen, muss sie allerdings eine Kostengrenze für einzelne Reparaturen in der Mietsache enthalten. Ein Betrag von 75 bis 100 Euro für eine einzelne Reparatur gilt in der Regel als angemessen. Diese Kleinreparaturklausel muss aber außerdem eine Begrenzung für alle anfallenden Reparaturen haben. Diese Begrenzung sollte maximal bei 150 bis 200 Euro liegen. Das Festlegen auf sechs Prozent der Jahresbruttomiete oder acht Prozent der Jahresnettomiete ist ebenfalls möglich.